KI, die heftigste Versuchung, seit es Content Marketing gibt! Vorbei die Zeit, als wir mit Texten und Bildern rangelten – und dann auch noch alle Themen selbst gliedern mussten. All das kommt jetzt aus der Box. Ich habe mit Sebastian Deubelli, einem spezialisierten Münchener Fachanwalt für Medienrecht und Urheberrecht gesprochen – ist wirklich alles so easy, wie es derzeit scheint? Hier eine Zusammenfassung.
Akuter Rechtsstreit fokussiert auf Trainingsdaten, nicht auf KI-Endprodukte
Die erste Frage, die dem Experten zufolge noch vor Gerichten ausgestritten wird, ist die Urheberrechtsfrage. Diese Klärung hat jedoch zunächst nichts zu tun mit den Werken, die wir als Content-Schöpfer mit KI generieren. Sondern: Kern des Rechtsstreits sind die Daten, mit denen die großen KI-Modelle trainiert wurden.
Die großen Modelle haben alles eingesaugt: Wissenschaftliche Werke, Webseiteninhalte, Stockbild-Material, digitale Fotografien, PDF-Inhalte und vieles mehr. Einfach so. Ohne zu fragen. Dabei gilt: Alles, was eine gewisse Schöpfungshöhe erkennen lässt, lässt sich einem Urheber zuordnen – und ist damit urheberrechtlich geschützt und anfechtbar.
Ein Knackpunkt: ob überhaupt der Beweis erbracht werden kann, dass ein individuelles oder gesammeltes Werk in die Trainingsdaten eingeflossen ist. Doch die KIs selbst geben hier Aufschluss: Wenn ein Prompt lautet „Schreibe einen Songtext im Stil von Herbert Grönemeyer” und die KI es schafft – dann liegt der Verdacht nahe, dass Grönemeyers Werke unter den Trainingsdaten waren.
Reine KI-Produkte erst einmal nicht vom Urheberrecht betroffen
Damit zur ersten wichtigen Erkenntnis für Content Marketer: Was die KI auf Basis eines Prompts spontan aus den Trainingsdaten macht, ist NICHT urheberrechtlich geschützt. Nur Menschen können Urheber sein – so ist aktuell die Rechtslage. Hinzu kommt eine technische Tatsache:
„Was die KI macht, wenn ich sie bediene, kommt nicht einer Suche in einem großen, womöglich geschützten Datenpool gleich, sondern die KI-Werke entstehen jeweils spontan auf Basis der Muster, die in den Abermilliarden Trainingsinhalten entdeckt, erlernt und quasi in der DNA der KI abgelegt wurden.” (Sebastian Deubelli)
Wann es trotzdem kritisch werden kann: Drittrechte und Persönlichkeitsrechte
KI-Produkte dürfen verwendet werden – auch kommerziell – denn es gibt darin per se keine Schnittmenge zum Urheberrecht. Es gibt jedoch andere Rechtspositionen, die berührt werden können:
- Drittrechte: Ein Produkt einer bildgebenden KI erinnert eindeutig an eine Figur oder ein Artefakt, das lizenz- oder markenrechtlich von Dritten geschützt wurde.
- Persönlichkeitsrechte: Sollte eine bildgebende KI eine Person erzeugen, die einer real existierenden Person fast gleicht – und sollte dieses Bild werblich öffentlichkeitswirksam genutzt werden – könnte die betroffene Person dagegen klagen.
Zwischenfazit: Finger weg von der KI-basierten Nachahmung geschützter Figuren, Charaktere und Kunstprodukte sowie von der Darstellung realer Personen. Für andere Produkte gilt: Do it!
Exkurs: Wie durch „hybride Werke” wieder neues Urheberrecht entstehen kann
Viele Unternehmen entscheiden sich bereits heute dafür, KI für Konzeptionen oder Rohprodukte zu verwenden, die anschließend mit Hilfe von Redakteuren oder Bildredakteuren veredelt und entwickelt werden. Laut Sebastian Deubelli: „Wenn dabei eine Schöpfungshöhe erreicht wird, die das KI-Produkt deutlich übertrifft, entsteht auch wieder ein neues Urheberrecht.”
Hybride Werke sind damit rechtlich aus derzeitiger Sicht ziemlich unproblematisch. Reine KI-Werke ohne menschlich hinzugefügte Schöpfungshöhe könnten hingegen – so eine verbreitete Interpretation der aktuellen Rechtslage – relativ leicht von anderen Unternehmen übernommen und sogar in anderen Zusammenhängen genutzt werden.
Warum es doch noch kompliziert werden könnte: Fluide Rechtslage
Kommt heraus, dass es nicht rechtens war, die für das Training der bestehenden großen Modelle genutzten Daten zu verwenden – theoretisch könnten dann auch die mit diesen Modellen erzeugten Endprodukte noch nachträglich zumindest kennzeichnungspflichtig werden. Theoretisch.
Die rundum sicher nutzbaren KI-Modelle der Zukunft könnten womöglich jene sein, die ausschließlich auf Basis rechtlich geklärter Inhalte trainiert werden. Das könnte auch bedeuten, dass Firmen besonders sicher fahren, wenn sie KI vor allem mit Daten nutzen, die im eigenen Betrieb generiert worden sind – wobei darauf geachtet werden sollte, dass darunter keine personenbezogenen Daten sind.
Letzte rechtliche Sicherheit gibt es wohl derzeit noch nicht. Aber in Bezug auf das Urheberrecht zumindest sehr logisch nachvollziehbare Positionen, die einige Content Marketer aufatmen lassen dürften.